Rund 45’000 Personen im Kanton St. Gallen erhalten bis Dezember einen Brief der Sozialversicherungsanstalt (SVA). Darin steht, dass sie voraussichtlich Anspruch auf eine Prämienverbilligung für 2027 haben. Wer keinen Brief bekommt, ist deshalb nicht ausgeschlossen und kann sich selbst anmelden. Das geht dieses Jahr früher als bisher: Die SVA nimmt Anmeldungen für 2027 seit September online entgegen.
Die Termine für 2027
- Seit September 2026 ist die Anmeldung online möglich. Sie müssen nicht auf den Brief warten.
- In der ersten Dezemberhälfte 2026 legt die St. Galler Regierung die Rahmenbedingungen für 2027 fest. Danach stellt die SVA die Verfügungen zu.
- Ab Januar 2027 können die Krankenkassen die Verbilligung auf die Prämien anrechnen.
- Bis 31. März 2027 muss die Anmeldung bei der SVA eingegangen sein, damit der Anspruch für das ganze Jahr gilt.
Eine spätere Anmeldung ist möglich, die Verbilligung wird dann aber erst ab dem Monat der Anmeldung berechnet. Wer sich im Juni meldet, verzichtet also auf die Monate Januar bis Mai. Der Antrag gilt immer nur für ein Jahr. Auch wer 2026 eine Verbilligung erhalten hat, muss sich für 2027 neu anmelden.
Wer Anspruch haben kann
Die Prämienverbilligung richtet sich an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und an Mittelstandsfamilien. Für 2027 müssen Sie am 1. Januar 2027 Ihren Wohnsitz im Kanton St. Gallen haben und in der Schweiz krankenversichert sein. Dazu kommen die wirtschaftlichen Voraussetzungen.
Beim Vermögen gilt eine feste Grenze. Liegt das steuerbare Vermögen über CHF 100’000, besteht kein Anspruch. Mit Kinderabzug erhöht sich die Grenze um CHF 20’000 pro Kind bis 18 Jahre und um CHF 40’000 pro junge erwachsene Person bis 25 Jahre, insgesamt höchstens auf CHF 150’000. Eine Familie mit zwei Kindern unter 18 liegt damit bei CHF 140’000.
Wer Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe bezieht, muss sich nicht anmelden. Die Abrechnung läuft direkt mit der Krankenkasse.
So rechnet die SVA das Einkommen
Grundlage ist das Reineinkommen der Steuerperiode, die zwei Jahre zurückliegt. Für 2027 zählt also das Steuerjahr 2025, wie es in Ihrer Steuererklärung steht. Eine Lohnerhöhung von 2026 spielt für die Berechnung noch keine Rolle. Die SVA nimmt das Reineinkommen aber nicht unverändert. Sie rechnet unter anderem 20 Prozent des steuerbaren Vermögens hinzu, ebenso Beiträge an die Säule 3a und Einkäufe in die Pensionskasse. Pro Kind zieht sie CHF 4’000 ab.
Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Zahlen für eine Familie mit zwei Kindern:
- Reineinkommen 2025: CHF 70’000
- 20 Prozent von CHF 30’000 steuerbarem Vermögen: plus CHF 6’000
- Einzahlung in die Säule 3a: plus CHF 5’000
- Abzug für zwei Kinder: minus CHF 8’000
- Massgebendes Einkommen: CHF 73’000
Das Beispiel zeigt nur den Rechenweg. Ob und wie viel Verbilligung daraus folgt, hängt von den Werten ab, die im Dezember für 2027 festgelegt werden. Der Online-Rechner der SVA gibt Ihnen eine provisorische Einschätzung.
Sind Sie unsicher, ob es für Sie reicht, rät die SVA in jedem Fall zur Anmeldung. Halten Sie dafür Ihre Krankenversicherungskarte bereit.
Junge Erwachsene, Heirat und Umzug
Wer in Flums oder Mels wohnt und in Chur oder Zürich studiert, stellt sich oft die Frage, wer den Antrag einreicht. Massgebend ist, ob die junge Person zwischen 19 und 25 Jahren am 1. Januar in Ausbildung ist und ein Elternteil für sie Familienzulagen bezieht. Dann gehört sie auf das Antragsformular der Eltern. Fliessen keine Familienzulagen, meldet sie sich selbst an.
Eine Heirat oder Scheidung wirkt sich erst im folgenden Jahr aus. Kommt während des Jahres ein Kind zur Welt, können Sie mit der Police des Kindes eine Anpassung verlangen, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres.
Aufpassen sollten Sie beim Umzug über die Kantonsgrenze. Wer im Lauf von 2027 zum Beispiel aus dem Bündner Rheintal nach Sargans zieht, hat für dieses Jahr im Kanton St. Gallen noch keinen Anspruch und wendet sich an den bisherigen Wohnkanton. Bei einem Zuzug aus dem Ausland beginnt der Anspruch im Monat der Anmeldung.
Was wir für Sie tun
Die Anmeldung läuft über die SVA, und nur sie entscheidet über Ihren Anspruch. Wir schauen die andere Seite der Rechnung an: Wir vergleichen Ihre Prämie, prüfen mit dem Franchise-Rechner Ihre Franchise und kümmern uns auf Wunsch um den Wechsel der Krankenkasse, für den die Frist am 30. November 2026 endet. Mehr dazu auf der Seite Krankenkasse oder direkt über den Kontakt.
Quellen
- SVA St. Gallen: Prämienverbilligung 2027 bereits jetzt beantragen (1. September 2026)
- SVA St. Gallen: Individuelle Prämienverbilligungen (IPV)
- SVA St. Gallen: Häufige Fragen, junge Erwachsene
- SVA St. Gallen: Häufige Fragen, veränderte familiäre Verhältnisse
- SVA St. Gallen: Merkblatt IPV 2027 für Zuziehende
- Kanton St. Gallen: Prämienverbilligung
Stand: 4. November 2026. Allgemeine Information, keine individuelle Beratung.




